Wie viel kos­tet die Behandlung?

 

Die Kos­te­nen­über­nahme der Behand­lung durch die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung rich­tet sich nach dem Schwe­re­grad der Zahn-/ Kie­fer­fehl­stel­lung. Anfang 2002 wurde dazu von den gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen zusam­men mit dem Berufs­ver­band der Kie­fer­or­tho­pä­den ein Sys­tem zur Ein­stu­fung der Behand­lungs­not­wen­dig­keit in fünf Behand­lungs­grade, die so genann­ten kie­fer­or­tho­pä­di­schen Indi­ka­ti­ons­grup­pen (KIG), ent­wi­ckelt. Eine Kos­ten­über­nahme ist nur gege­ben, wenn ein aus­rei­chend hoher Schwe­re­grad fest­ge­stellt wer­den kann. In die­sem Fall zahlt die Kran­ken­kasse von vor­ne­her­ein 80% der Kos­ten. 20% der Kos­ten ent­fal­len zunächst auf den Ver­si­cher­ten, nach erfolg­rei­chem Abschluss der Behand­lung wer­den auch diese 20% zurück­er­stat­tet.
Die Kos­ten­über­nahme durch die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung erfolgt dabei nach der gesetz­li­chen Rege­lung im SGB V § 12 Abs. 1 für eine so bezeich­nete „aus­rei­chende, wirt­schaft­li­che und zweck­mä­ßige“ Behand­lung. Sie darf „das Maß des Not­wen­di­gen nicht über­schrei­ten“. Gesetz­lich ver­si­cherte Pati­en­ten haben die Mög­lich­keit, Zusatz­leis­tun­gen, die über die­ses Maß des Not­wen­di­gen hin­aus gehen (unter ande­rem „Kom­fort­leis­tun­gen“ genannt), pri­vat „hinzu zu buchen“. Pri­vate Zusatz­ver­si­che­run­gen erstat­ten diese „Kom­fort­leis­tun­gen“ oft ganz oder teil­weise.
Diese Zusatz­leis­tun­gen kön­nen sinn­voll sein, um Neben­wir­kun­gen der Behand­lung mit der fest­sit­zen­den Spange so gering wie mög­lich zu hal­ten, die Behand­lung zu ver­kür­zen und für den Pati­en­ten ange­neh­mer zu gestal­ten. Wel­che Zusatz­leis­tun­gen für Sie oder Ihr Kind sinn­voll sind, erklä­ren wir Ihnen gerne aus­führ­lich im per­sön­li­chen Gespräch.

 

 

KIG-Tabelle

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